Unterhalt bei Trennung und Scheidung online berechnen

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Bei sehr vielen Trennungen und Scheidungen steht die Frage des Unterhaltsbeitrages im Zentrum. Seit der Unterhaltsreform im Jahre 2017 ist der Unterhalt bei einer Trennung und Scheidung nicht mehr so einfach zu berechnen, sondern es stellen sich zahlreiche Einzelfragen. Unter anderem wurde der sogenannte Betreuungsunterhalt eingeführt, zudem ist seit einiger Zeit die alternierende Obhut bei Kindern möglich. Viele Paare leben auch in Patchworksituationen, was differenzierte Lösungen erfordert. Im Sinne eines Überblickes kann zum Thema Unterhalt folgendes festgehalten werden:

Das Unterhaltsrecht ist sogenanntes Bundesrecht, das heisst es ist in der ganzen Schweiz einheitlich. Es beruht auf dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB). Einzelheiten des familienrechtlichen Grundbedarfs können kantonal unterschiedlich sein, doch die Unterschiede sind in der Regel klein.

Kinderunterhalt (Barunterhalt und Betreuungsunterhalt)

Die Eltern haben gemeinsam für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Leben Sie nicht mehr beisammen (infolge Trennung), dann hat derjenige Elternteil, der die Kinder nicht unter seiner Obhut hat, dem anderen Elternteil einen angemessenen Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen.

Für die Frage, wie hoch die Unterhaltsbeiträge an die Kinder sind, nennt das Zivilgesetzbuch keine konkreten Zahlen. Es erklärt nur, dass bei der Berechnung die Bedürfnisse des Kindes, die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern und zusätzlich allfällige Einkünfte und Vermögen des Kindes zu berücksichtigen seien. Die sogenannten Zürcher Tabellen liefern statistische Anhaltspunkte über den Bedarf eines Kindes (Barunterhalt).

Ferner schliesst der Kinderunterhalt auch diejenigen Kosten mit ein, die durch die Betreuung des Kindes entstehen, den sogenannten Betreuungsunterhalt. Dieser umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Ferner die Kosten der Drittbetreuung.

Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit der Kinder (Erreichen des 18. Lebensjahres). Befindet sich das Kind dann noch in Ausbildung, haben die Eltern weiterhin für den Unterhalt aufzukommen, und zwar bis die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen ist. In einer Scheidungskonvention können die Unterhaltsbeiträge betragsmässig über die Volljährigkeit des Kindes hinaus festgelegt werden. Der Kinderunterhaltsbeitrag für ein unmündiges Kind ist an den obhutsberechtigten Elternteil zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag für ein volljähriges Kind direkt an das Kind, es sei denn, es sei in der Scheidungskonvention anders geregelt.

Ehegattenunterhalt

Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 ZGB). Bei der Frage, ob ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist, sind folgende Kriterien von Bedeutung:

  • Die Aufgabenteilung während der Ehe.
  • Die Dauer der Ehe.
  • Die Lebensstellung während der Ehe.
  • Alter und Gesundheit der Eheleute.
  • Einkommen und Vermögen der Eheleute.
  • Die Betreuung der Kinder: Wie lange ist sie noch notwendig? Welchen Umfang hat sie?
  • Die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Eheleute. Wie gross wird der finanzielle Aufwand für jene Partei sein, die sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern hat?
  • Die Ansprüche der AHV und aus der beruflichen Vorsorge.

Ein Ehegattenunterhalt ist nur dann geschuldet, wenn die Ehe für die Eheleute lebensprägend war. Eine Lebensprägung ist insbesondere dann gegeben, wenn es durch die Rollenverteilung während der Ehe zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens eines Ehegatten kam. Ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht ist von Fall zu Fall zu beurteilen, das Bundesgericht lehnt eine schematische Beurteilung ab. Während der Trennung spielt die Lebensprägung keine Rolle, in dieser Phase ist Unterhalt gestützt auf eheliche Solidarität geschuldet.

Für die Frage, wie hoch der Unterhaltsbeitrag ist, sind die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten ausschlaggebend. Von Bedeutung sind dabei das Einkommen beider Ehegatten sowie die finanziellen Bedürfnisse (Kosten für Wohnung, Krankenkasse, Steuern etc.). Anhand dieser Kriterien wird festgelegt, wieviel der gebührende Unterhalt beträgt. Bei dieser Berechnung wird in die Zukunft geblickt und beurteilt, inwiefern der unterhaltsberechtigte Ehegatte in Zukunft für seinen gebührenden Unterhalt selber wird sorgen können.

Sind aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen, dann ist einem Ehegatten in der Regel sofort zuzumuten, selber erwerbstätig zu sein und für seinen Unterhalt zu sorgen.

Sind in einer Ehe Kinder vorhanden, so ist die Erwerbstätigkeit der kinderbetreuenden Person eingeschränkt. Je nach Alter des jüngsten Kindes ist diese Einschränkung grösser oder kleiner (sogenanntes Schulstufenmodell). Bei kleinen Kindern (5 Jahre und jünger, vor dem Kindergarteneintritt) geht man davon aus, dass der betreuenden Person neben den Kindern keine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist. Bei Kindern zwischen dem 5. Altersjahr (ab Kindergarteneintritt) und dem 12. Altersjahr (ab Sekundarstufe) geht man davon aus, dass eine 50% Tätigkeit möglich sein sollte. Zwischen dem 12. Altersjahr (ab Sekundarstufe) und dem 16. Altersjahr geht man davon aus, dass eine 80% Tätigkeit möglich sein sollte. Sind die Kinder älter als 16 Jahre, nimmt man an, die Kinderbetreuung sei abgeschlossen und eine Erwerbstätigkeit sei zu 100% möglich. Zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist man auch nach abgeschlossener Kinderbetreuung und in fortgeschrittenem Alter verpflichtet, das Bundesgericht stellt diesbezüglich hohe Anforderungen an die Ausschöpfung der Eigenversorgungsmöglichkeiten eines jeden Ehegatten.

Die Ehegatten müssen sich gegenseitig Auskunft und Einblick in ihre Einkommens- und Vermögenslage geben. Geschieht dies nicht freiwillig, können beide Parteien eine Offenlegung durch das Gericht erzwingen.

Berechnungsmethode

Der Unterhalt wird nach der sogenannten zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung berechnet. Das Vorgehen sieht vom Prinzip her so aus, dass in einem ersten Schritt der Grundbedarf je von Ehemann, Ehefrau und den Kindern berechnet wird. In einem zweiten Schritt werden die Einkommen ermittelt. Anhand des Totals der Grundbedarfsbeträge und des Totals der Einkommen stellt sich heraus, ob den Ehegatten ein sogenannter Überschuss verbleibt, oder ob eine sogenannte Unterdeckung gegeben ist. Verbleibt ein Überschuss, dann wird dieser nach dem Prinzip grosse Köpfe (Erwachsene zählen voll) und kleine Köpfe (Kinder zählen halb) aufgeteilt.